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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Erleichterungen für Gründer beim Investitionsabzugsbetrag

    | Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit, dürfen Sie dem Finanzamt bereits heute 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten für bewegliche Anlagegegenstände als Betriebsausgabe präsentieren ( § 7 EStG ). Künftig geht das noch einfacher. Denn es reicht, wenn der angehende Gründer die Investition glaubhaft macht. Nach Ansicht des BFH muss keine verbindliche Bestellung vorliegen ( BFH, Urteil vom 20.6.2012, Az. X R 42/11 ; Abruf-Nr. 122627 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Gründer in spe - dazu gehören auch Steuerzahler, die sich eine Fotovoltaikanlage zulegen und den Strom gegen Entgelt ins Netz eines Strom-anbieters einspeisen möchten - müssen dem Finanzamt also in einer Anlage zur Steuererklärung nur noch mitteilen,

    • wann sie welche Gegenstände erwerben möchten,
    • wie hoch die voraussichtlichen Kaufpreise sein werden und
    • wofür diese Gegenstände genutzt werden sollen.
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 5 | ID 35560950