· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Implementierungsaufwand für TSE: So optimieren Sie den Betriebsausgabenabzug
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Seit dem 01.01.2020 besteht die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme wie z. B. Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen. Implementierungskosten können Sie steuermindernd geltend machen. SSP erklärt Ihnen anhand des BMF-Schreibens, wie Sie den Betriebsausgabenabzug optimieren. |
TSE als Auswirkung des „Kassenschutzgesetz“
Die TSE ist „Ausdruck“ und Folge aus dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Abruf-Nr. 197161) vom 22.12.2016. Mit ihm ist § 146a AO eingeführt worden. Er enthält seit dem 01.01.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne von § 146a Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine TSE zu schützen sind.
Kosten einer TSE sind prinzipiell zu aktivieren und abzuschreiben
Die TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle. Am Markt gibt es verschiedene Ausführungen. Nach Auffassung des BMF stellt die TSE deshalb prinzipiell ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar (z. B. USB-Stick, SD-Card, Konnektor), das aber nicht selbstständig nutzbar ist. Die Aufwendungen sind zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Mangels selbstständiger Nutzbarkeit scheiden ein Sofortabzug als „GWG“ und die Bildung eines Sammelpostens aus (BMF, Schreiben vom 21.08.2020, Az. IV A 4 ‒ S 0316-a/19/10006 :007, Abruf-Nr. 217713).
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