· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Investitionsabzugsbetrag: Problem „Firmen-wagen ohne Fahrtenbuch“ kennen und lösen
| Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es Unternehmern, auch Aufwendungen für nur geplante Investitionen gewinn- und damit steuermindernd geltend zu machen. Aufpassen müssen Sie allerdings, wenn es sich bei der beabsichtigten Investition um einen Firmenwagen handelt, der auch privat genutzt wird. Dann streicht Ihnen die Finanzverwaltung den Investitionsabzugsbetrag nämlich rückwirkend, wenn Sie die Privatnutzung nicht per Fahrtenbuch, sondern mit der Ein-Prozent-Regelung ermitteln. |
Die drei Grundregeln zum Investitionsabzugsbetrag
Der 40-prozentige Investitionsabzugsbetrag ist insbesondere an drei Voraussetzungen geknüpft (§ 7g Einkommensteuergesetz [EStG]):
- 1. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern darf der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 Euro betragen. Bei Bilanzierern darf der Wert des Betriebsvermögens im Abzugsjahr nicht über 235.000 Euro liegen (7g Abs. 1 Nr. 1a und c EStG).
- 2. Die Investition muss innerhalb der nächsten drei Jahre erfolgen.
- 3. Im Investitions- und Folgejahr muss der Gegenstand zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG).
FG: Ausschließlich betriebliche Nutzung nur per Fahrtenbuch nachweisbar
Wird der Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Kauf eines Firmenwagens geltend gemacht, ist die Voraussetzung Nummer 3 nicht erfüllt, wenn der Unternehmer die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Das hat das FG Sachsen-Anhalt klargestellt. In diesem Fall wird unterstellt, dass der Pkw zu mindestens 20 Prozent privat genutzt wird (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.6.2013, Az. 2 K 1191/12; Abruf-Nr. 140808).
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Sie haben die Voraussetzungen nach § 7g EStG erfüllt und für den im Jahr 2016 geplanten Kauf eines Pkw für den betrieblichen Fuhrpark den Gewinn des Jahres 2013 um einen Investitionsabzugsbetrag von 20.000 Euro gemindert. Folge: Das Finanzamt wird Ihnen den Abzug nur belassen, wenn Sie im Jahr 2016 und 2017 ein Fahrtenbuch führen und darüber nachweisen, dass das Fahrzeug zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wurde. Ohne Fahrtenbuch wird das Finanzamt den Steuerbescheid 2013 ändern und Steuern plus Zinsen nachfordern. |
PRAXISHINWEIS | Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel gilt für Betriebs-Pkw, die Arbeitnehmern als Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden. Bei diesen ist das Führen eines Fahrtenbuchs keine Voraussetzung für die Bewahrung des Investitionsabzugsbetrags. Hier gilt die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung nämlich immer als erfüllt. |