· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Neu vom BMF: Diese Angaben muss eine steuerlich abzugsfähige Bewirtungsrechnung enthalten
von Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche, Hameln
Das BMF hat klargestellt, wie die Bewirtungsrechnung eines Gastronomiebetriebs künftig aussehen muss, damit Sie Ihre Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt bekommen. SSP stellt Ihnen das Schreiben vor und erläutert, ab wann Sie es in Ihrer betrieblichen Praxis anwenden müssen.
Der steuerliche Hintergrund
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit R 4.10 Abs. 5 bis 9 EStR kann ein Steuerzahler Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, wenn er dafür einen geeigneten Nachweis erbringt. Dabei müssen die Teilnehmer der Bewirtung und der Anlass klar ersichtlich sein. Als Betriebsausgaben anerkannt werden 70 Prozent des Rechnungsbetrags.
Das BMF hat in seinem neuen Erlass jetzt klargestellt, wie eine Bewirtungsrechnung ab einem Rechnungsbetrag von 250 Euro aufwärts aussehen muss. In dem Schreiben wird auf die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 14 UStG verwiesen. Das Schreiben war u. a. auch deshalb erforderlich geworden, um Bewirtungsrechnungen an die Voraussetzungen der KassenSichV anzupassen (BMF, Schreiben vom 30.06.2021, Az. IV C 6 ‒ S 2145/19/10003 :003, Abruf-Nr. 223336).
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