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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Unendliche Geschichte: In welchem Ausmaß sind Kosten für Herrenabende betrieblich veranlasst?

    | Die Frage, inwieweit eine Kanzlei Aufwendungen für „Herrenabendei“ als Betriebsausgaben absetzen darf, geht in die vierte Runde. Dem kategorischen „Nein“ des FG Düsseldorf aus dem Jahr 2013 hatte der BFH ein „so einfach geht es nicht“ entgegengeschmettert. Jetzt hat das FG im nächsten Rechtszug 50 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt. Das Ende der Fahnenstange ist damit aber nicht erreicht. Die Finanzverwaltung beharrt auf ihrem „No“. Sie hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. |

    Wie weit reicht das Abzugsverbot in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG?

    Im Kern geht es darum, wie weit die Abzugsverbotsregelung in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG geht. Dort steht, dass Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern dürfen.

    Die Historie der konkreten Auseinandersetzung

    Im konkreten Fall geht es um zu „Herrenabende“ einer Anwaltskanzlei. Sie hatte jedes Jahr einen geschlossenen Kreis von Ist- bzw. Ziel-Mandanten und Geschäftsfreunden zu einer Veranstaltung eingeladen, in der weniger die Information über juristische Sachverhalte im Vordergrund stand als Unterhaltung, Small-talk und Bewirtung. Das FG Düsseldorf war 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Veranstaltungen als „ähnliche Zwecke“ im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG anzusehen waren. Es hatte die Aufwendungen folglich nicht als Betriebsausgaben anerkannt (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 10 K 2346/11 F; Abruf-Nr. 142311).