· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Verzögerungsgeld: Finanzverwaltung kassiert bittere Schlappe
| Bittet ein Unternehmer den Betriebsprüfer schriftlich um eine Fristverlängerung, um geforderte Unterlagen nachzureichen und begründet er dies mit seiner derzeitigen Arbeitsüberlastung, darf der Prüfer kein Verzögerungsgeld festsetzen. Tut er es trotzdem, ist die Festsetzung ohne spezielle Hinweise zur Ermessensausübung unzulässig. Das hat das FG Schleswig-Holstein klargestellt. |
PRAXISHINWEIS | Finden Unternehmer also die geforderten Unterlagen nicht auf Anhieb oder fehlt einfach die Zeit für die Suche, sollte das dem Prüfer schriftlich mitgeteilt werden. In diesem Fall wird er sich mit Blick auf das FG Schleswig-Holstein schwer tun, ein Gericht davon zu überzeugen, warum er dennoch ein Verzögerungsgeld festgesetzt hat (FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.9.2013, Az. 2 V 102/13; Abruf-Nr. 133631). |