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  • · Fachbeitrag · Bilanz

    Keine Wertaufhellung bei verspäteter Bilanzaufstellung

    | Werterhellende Tatsachen, von denen ein Unternehmen zwischen dem Bilanzstichtag und der -aufstellung Kenntnis erlangt, müssen in die Bilanzierung einbezogen werden. Dabei ist der Werterhellungszeitraum nach Ansicht des BFH durch die gesetzliche Frist bestimmt, in der der handelsrechtliche Jahresabschluss erstellt werden muss. Wird die Bilanz später erstellt, können werterhellende Tatsachen nicht berücksichtigt werden. |

     

    Damit gelten folgende Werterhellungszeiträume (BFH, Beschluss vom 12.12.2012, Az. I B 27/12; Abruf-Nr. 132328):

    • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: 31. März des Folgejahrs(§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)