· Fachbeitrag · Bilanz
Vorruhestandsmodell: FG Düsseldorf akzeptiert Rückstellungsbildung
| Ein Unternehmen kann für Arbeitnehmer, denen es eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Zahlung von 70 Prozent des Gehalts in Aussicht stellt, für die auf künftige Freistellungsphasen mutmaßlich entfallenden Lohnzahlungsverpflichtungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |
Was Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind
Rückstellungen sind in der Handelsbilanz nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch für die Steuerbilanz.
Lohnzahlungsverpflichtungen sind rückstellungsfähig
Für das FG Düsseldorf sind auch Lohnzahlungsverpflichtungen ungewisse Verbindlichkeiten, die rückstellungsfähig sind. Es begründet das wie folgt (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2024, Az. 3 K 2044/18, Abruf-Nr. 242685):
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