· Fachbeitrag · Bilanzierung
Herstellungskosten nun gesetzlich definiert
| Eine knapp sechsjährige Odyssee ist vorbei. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist der steuerliche Herstellungskostenbegriff endlich gesetzlich definiert. Damit ist klar, welche Kosten bilanzierende Unternehmen bei der Aktivierung von Herstellungskosten einbeziehen dürfen bzw. müssen und welche nicht. |
Darum geht es bei der Aktivierung von Herstellungskosten
Der Streit begann mit einem BMF-Schreiben (vom 12.3.2010, Az. IV C 6 - S 2133/09/10001). Danach sollten in die Herstellungskosten zwingend die Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden. Das unabhängig davon, ob diese Kosten handelsrechtlich erfasst wurden. Es folgten Nichtanwendungsschreiben, geänderte Richtlinien (EStÄR 2012) und neue Nichtanwendungsschreiben.
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens bringt Klarheit
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsrechts ist am 22. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I 2016, S. 1679, Abruf-Nr. 187863). Die Neuregelung des § 6b Abs. 1 Nr. 1b EStG ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Sie gilt seit dem 23. Juli und sieht Folgendes vor:
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