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  • 21.03.2016 · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Teilwertabschreibung auf Beteiligungen besser nur in Handels- und nicht in Steuerbilanz

    | Ist eine Kapitalgesellschaft an einer anderen verlustbringenden Kapitalgesellschaft beteiligt, kann in der Bilanz der Gesellschaft, die die Beteiligung hält, eine Teilwertabschreibung vorgenommen haben. Ist absehbar, dass in naher Zukunft mit einer Teilwertaufholung zu rechnen ist, sollte die Teilwertabschreibung nur in der Handelsbilanz, und nicht auch in der Steuerbilanz vorgenommen werden. |