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  • · Fachbeitrag · Buchführung

    Gaststättenbesteuerung: Muss man Speisekarten aufbewahren?

    | Ein Gastwirt muss Speisekarten nicht zwingend aufbewahren. Das hat der BFH klargestellt. Zweifel bei den Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen gehen jedoch zu seinen Lasten. |

     

    Sie müssen zwar die Speisekarten aus der Vergangenheit nicht aufbewahren, Sie sollten es aber besser tun. Denn nur wenn der Prüfer des Finanzamts über Unterlagen zu den Preisen für Speisen und Getränke aus der Vergangenheit verfügt, kann er verlässlich prüfen. Ohne aufbewahrte Speisekarten oder zumindest Nachweise zu den damaligen Preisen sind Zuschätzungen programmiert, wenn die Buchführung Unregelmäßigkeiten aufweist (BFH, Urteil vom 14.12.2011, Az. IX R 5/10; Abruf-Nr. 123430).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 4 | ID 36746370