· Fachbeitrag · Einkommensermittlung
Gestaltungsüberlegungen zur Kostenübernahme durch die Muttergesellschaft
| Trägt eine Kapitalgesellschaft Kosten für die Tochtergesellschaft, stellt sich eine Frage: Darf die Muttergesellschaft diese Kosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandeln oder muss sie die Kostenübernahme als verdeckte Einlage behandeln und die Kosten deshalb auf die Beteiligung aktivieren? Nachfolgend finden Sie die Antwort. |
Wann liegt eine verdeckte Einlage vor?
Trägt die Muttergesellschaft Kosten für die Tochter, sind diese Kosten auf die bilanzierte Beteiligung zu aktivieren, wenn die Kostenübernahme eine verdeckte Einlage darstellt (§ 6 Abs. 6 S. 2 EStG). Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn der Gesellschafter ein einlagefähiges Wirtschaftsgut auf seine Tochtergesellschaft überträgt. Aus der Sicht der Tochter muss es sich um einen bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil handeln, der in ihrer Bilanz zum Ansatz oder zur Erhöhung eines Aktivpostens oder zum Wegfall oder zur Minderung eines Passivpostens führt (H 40 KStH/Einlagefähiger Vermögensvorteil).
PRAXISHINWEIS | Keine verdeckte Einlage liegt vor, wenn es sich bei den übernommenen Kosten um einen nicht einlagefähigen Nutzungs- und Gebrauchsvorteil handelt (H 40 KStH/Nutzungsvorteile). Das ist etwa bei Dienstleistungen denkbar, die unentgeltlich überlassen werden. |
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