· Fachbeitrag · Einkommensteuer
CO2-Kompensationszahlungen: Wann sie bei Unternehmen steuerlich abzugsfähig sind
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
| Klimaschutz ist ein allgegenwärtiges Thema ‒ auch für Unternehmen. Werden Aufwendungen mit Bezug zum Klimaschutz getätigt, können diese als Betriebsausgaben bzw. Spenden steuerlich abzugsfähig oder gewinnerhöhend zu korrigieren sein. Das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen hat sich jüngst vor allem zu CO2-Kompensationszahlungen positioniert. SSP erläutert, was Unternehmen beachten müssen, damit entsprechende Zahlungen steuermindernd abzugsfähig sind. |
Kompensationszahlungen als betrieblicher Werbeaufwand
Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2-Kompensation können betrieblich veranlasst sein und Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG darstellen. Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn damit die Zielsetzung verbunden ist, den eigenen unternehmerischen CO2-Abdruck auszugleichen und dies in der Öffentlichkeit auch werbewirksam hervorgehoben wird (z. B. „CO2-neutral hergestellt“). Nachweisen lässt es sich durch den Erwerb von Zertifikaten bei Organisationen, die regional oder global klimaschützende Projekte realisieren.
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Die Fenster-GmbH fertigt und vertreibt Holzfenster. Bei der Produktion werden erhebliche Emissionen freigesetzt. Um den unternehmerischen CO2-Abdruck zu egalisieren, erwirbt die Fenster-GmbH gegen Zahlung von 20.000 Euro in 2022 eine ausreichende Anzahl von Emissions-Zertifikaten von einer Projekt-Organisation, um die im gleichen Jahr bei der eigenen Fensterproduktion freigesetzten Abgase rechnerisch auszugleichen. Die Organisation finanziert aus den erhaltenen Mitteln die Aufforstung von Waldflächen zur Bindung von CO2. Mittelbar hat die Fenster-GmbH die Aufforstung finanziert und wirbt fortan mit dem Zusatz „CO2-neutrale Fenster“. Die gezahlten 20.000 Euro sind sofort abziehbare Betriebsausgaben (Werbeaufwand). |
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