· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Das Verlustausgleichsvolumen des § 15a EStG: BFH äußert sich zu Einlagen aus Mehrentnahmen
von Dipl.-Fw. und Dipl.-Kfm. André Reineke, Bielefeld
| Im Verlustentstehungsjahr erbrachte Einlagen sind bei der Ermittlung der Höhe des verrechenbaren Verlusts eines Kommanditisten in voller Höhe zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Mittel aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in den Vorjahren über die von ihm erbrachten Einlagen hinaus getätigt hat. Das hat der BFH klargestellt. Lernen Sie nachfolgend die steuerzahlerfreundliche Entscheidung und deren Folgen für die Praxis kennen. |
Die steuerrechtlichen Grundlagen
Nach § 15a Abs. 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust einer KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Was sich hinter „Kapitalkonto“ i. S. v. § 15a EStG verbirgt, definiert das Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich um das
- nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Kapitalkonto in der Gesamthand
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