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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Gewinnerzielungsabsicht kann auch bei fünf Verlustjahren da sein

    | Wer ein Gewerbe anfängt und über einen längeren Zeitraum Verluste generiert, muss damit rechnen, dass das Finanzamt schnell die Gewinnerzielungsabsicht abspricht und damit die steuerliche Anerkennung der Verluste versagt. Gute Nachrichten kommen aber aktuell vom FG Münster zu einem Unternehmensberater: Kann er ein Betriebskonzept und konkrete Maßnahmen vorlegen, mit denen er in die Gewinnzone gelangen will, sind selbst fünf Verlustjahre nicht „gewinnerzielungsabsichtsschädlich“. |

     

    Das Finanzamt hatte noch anders argumentiert: Der Unternehmensberater brauche die Verluste vor allem, um sie mit den hohen Einkünften seiner Ehefrau zu verrechnen und auf diese Weise Steuern zu sparen. Dies stellten im persönlichen Bereich liegende Motive dar. Das FG war aber von der Gewinnerzielungsabsicht überzeugt:

    • Der Berater habe ein Betriebskonzept konkrete Maßnahmen vorgelegt, mit denen er künftig in die Gewinnzone gelangen wolle.