Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen: Steuersparmodell kann zur Steuerfalle werden

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Norden, www.practax.de

    | Bei großen privaten Investitionen stellt sich immer die Frage, wie Sie den Fiskus am besten an den Kosten beteiligen können. Beim Erwerb eines Einfamilienhauses ist die Lösung schnell gefunden. Sie richten sich ein häusliches Arbeitszimmer ein ‒ und setzen die Kosten dafür ab. Denken Sie in einem solchen Fall aber bitte auch an die Zukunft. Das Arbeitszimmer kann Ihnen „vor die Füße fallen“, wenn Sie das Haus verkaufen oder Ihre unternehmerische Tätigkeit einstellen. Das Finanzamt rechnet nämlich anders als Sie denken ‒ mit gravierenden Folgen. Schärfen Sie deshalb Ihre Sinne. |

    Beispiel zeigt Problematik

    Das folgende Beispiel soll Sie dafür sensibilisieren, ob es sich lohnt, ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen, für das Sie nur Kosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro im Jahr absetzen können. Denn auch dann wird ein Veräußerungsgewinn errechnet, wenn Sie das Haus verkaufen.

     

    • Beispiel

    Sie erwerben als freiberuflicher Dozent zum 01.01.2001 ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 m². Enthalten ist ein 22,5 m² (15 Prozent) großes häusliches Arbeitszimmer, das dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist (R 4.2 Abs. 7 EStR). Die Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes belaufen sich auf 400.000 Euro. Entsprechend sind für Ihr Arbeitszimmer 60.000 Euro anzusetzen. Die jährliche Gebäudeabschreibung des betrieblich genutzten Teils beträgt 1.800 Euro (drei Prozent von 60.000 Euro ‒ § 7 Abs. 5a in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Die anteiligen übrigen laufenden Gebäudekosten, wie z. B. Strom, Gas, Versicherungen usw. sollen jährlich 1.200 Euro betragen.

     

    Weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, können Sie von den jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 3.000 Euro nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur 1.250 Euro ansetzen. Dies bewirkt bei einem Steuersatz von 40 Prozent eine jährliche Ersparnis von 500 Euro.