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Sonder-Afa für Kfz: Fahrtenbuch ist keine Bedingung
| Das Finanzamt kann nicht verlangen, dass Sie ein Fahrtenbuch führen, um nachzuweisen, dass Sie für einen Pkw die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG erfüllen. Der Nachweis kann auch anders erfolgen. Das hat der BFH der Finanzverwaltung ins Stammbuch geschrieben. |
Der BFH u. a. wörtlich: „Auch wenn Praktikabilitätserwägungen für die Auffassung der Finanzverwaltung sprechen mögen, so stellt die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG geregelte Fahrtenbuchmethode, welche an die 1-%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anknüpft, keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar. Ohne ausdrückliche gesetzliche Verweisung kommt eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG im Rahmen des § 7g EStG daher nicht in Betracht ... Das FG wird im zweiten Rechtsgang ... zu prüfen haben, ob ihm die Beweise eine hinreichend sichere Überzeugung dafür vermitteln, dass der Kläger den Pkw zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt hat. Dem Kläger ist nicht verwehrt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO ... Belege vorzulegen, um für die Zwecke des § 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw zu dokumentieren.“ (BFH, Urteil vom 15.07.2020, Az. III R 62/19, Abruf-Nr. 221533).