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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern: BVerfG macht Bahn auch für Schwester-PersG frei

    von Dipl.-Fw. und Dipl.-Kfm. André Reineke, Bielefeld

    | Gesamthandsvermögen, Betriebsvermögen oder doch Sonderbetriebsvermögen? § 6 Abs. 5 EStG bietet Personengesellschaften eine ganze Reihe an Möglichkeiten, um Wirtschaftsgüter zwischen den einzelnen Vermögenssphären zu Buchwerten zu übertragen. Was nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG bislang nicht möglich war: Die steuerneutrale Übertragung zwischen Schwester-Personengesellschaften. Das wird sich künftig ändern. Denn das BVerfG hat entschieden, dass die Vorschrift nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wie es zu der Entscheidung kam und was es mit ihr auf sich hat, zeigt SSP. |

    Darüber musste das BVerfG entscheiden

    Eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG veräußerte zwei bebaute Grundstücke aus ihrem Gesamthandsvermögen an eine beteiligungsidentische Schwester-Personengesellschaft. Der Veräußerungspreis entsprach der Summe der bilanziellen Buchwerte. Die Verkäufe behandelte die GmbH & Co. KG steuerlich erfolgsneutral. Das wollte das Finanzamt nicht akzeptieren. Es war der Meinung, dass der Verkauf zu Buchwerten zur vollständigen Aufdeckung der stillen Reserven führte. Nach Einspruch, Klage und Revisionseinlegung hat der BFH das Verfahren letztlich ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Das musste nun die Frage klären, ob § 6 Abs. 5 S. 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil die Vorschrift die Übertragung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften verbietet.

    Wie Finanzverwaltung und BFH die Sache sehen

    Geht es nach der Finanzverwaltung, ist die Übertragung zu Buchwerten zwischen Schwester-Personengesellschaften nach dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG nicht möglich. Das hat das BMF in seinem Schreiben vom 08.12.2011 (Az. IV C 6 ‒ S 2241/10/10002, Abruf-Nr. 114264; Rz. 18) nochmals bekräftigt. Es begründet seine Auffassung damit, dass es bei der Übertragung zwischen Schwester-Personengesellschaften ‒ im Gegensatz zu Übertragungen zwischen verschiedenen Betriebsvermögen bei Einzelunternehmern ‒ zu einem Rechtsträgerwechsel kommt.