· Fachbeitrag · Energiepreispauschale
FAQ zur EPP nennen Details: Was tun mit zu Unrecht an den Arbeitnehmer gewährter EPP?
| Das BMF hat die FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) mit Stand 19.05.2023 aktualisiert. Neu darin ist, was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber die EPP zu Unrecht ausgezahlt hat und dies erst bemerkt wird, nachdem die elektronische Lohnsteuerbescheinigung schon an die Finanzverwaltung übermittelt wurde. |
Was tun nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung?
Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu Unrecht an den Arbeitnehmer gewährten EPP erfolgt auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung unmittelbar durch den Arbeitgeber (FAQ, 6.1.). Da es sich bei der Zahlung einer zu Unrecht gewährten EPP in Höhe des Bruttobetrags von 300 Euro nicht um eine EPP handelt, hat der Arbeitgeber den angemeldeten Erstattungsbetrag der EPP in derjenigen Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren, in der er diesen zu Unrecht angemeldet hatte. Im Regelfall wird dies die Lohnsteueranmeldung für den Monat August 2022 sein. Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt in diesen Fällen nicht. Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer bestätigen, dass er die EPP vom Arbeitnehmer zurückgefordert und zurückerhalten hat. Die Bestätigung kann lt. FAQ wie folgt formuliert sein: „Hiermit bestätige ich ... (Arbeitgeber), dass ich die Energiepreispauschale an … (Arbeitnehmer) zu Unrecht ausgezahlt und deshalb zurückgefordert und am ... zurückerhalten habe.“
Zurückgeforderte und zurückerhaltene EPP ‒ Was sind die Folgen?
Hat der Arbeitgeber die zu Unrecht von ihm ausgezahlte EPP nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung zurückgefordert, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der vom Arbeitgeber für 2022 bescheinigte Arbeitslohn (einschl. EPP) um die vom Arbeitnehmer zurückgezahlte EPP gemindert. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt glaubhaft macht, dass er die EPP zurückgezahlt hat (z. B. indem er obige Bestätigung vorlegt). Die Minderung des Arbeitslohns erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung für 2022. Sie unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer die EPP zwar an den Arbeitgeber zurückgezahlt hat, dem Arbeitnehmer aber im Zusammenhang mit seiner nichtselbstständigen Tätigkeit im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren 2022 die EPP gewährt wird.
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