· Fachbeitrag · Familienverträge
Dienstwagengestellung im Minijob: Darauf müssen Sie umsatz- und ertragsteuerlich achten
von StB Dipl.-Finw. Michael Heuser, Alfter/Bonn
| Was gilt umsatzsteuerlich, wenn Familienangehörige im Minijob angestellt werden und das Entgelt in der Überlassung eines Dienstwagens besteht? Mit der Frage hat sich der BFH auseinandergesetzt. SSP stellt Ihnen die Entscheidungen vor und zeigt Ihnen, warum das Modell umsatzsteuerlich zwar attraktiv ist, wegen der ertragsteuerlichen Risiken aber unterm Strich nicht zu empfehlen ist. |
Der BFH und die Ertragsteuern
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer seine Frau im Minijob (mit 400 Euro Arbeitslohn) angestellt. Die „Entlohnung“ erfolgte vor allem im Wege eines Sachbezugs. Der Ehefrau wurde ein Firmenwagen überlassen. Nach Abzug des Vorteils aus der privaten Pkw-Nutzung erhielt sie noch eine Restzahlung von ca. 15 Euro.
Der BFH hat die Gestaltung ‒ mangels Fremdüblichkeit ‒ steuerlich nicht als Arbeitslohn anerkannt, sondern als privat veranlasste Zuwendung angesehen. Er hat den Betriebsausgabenabzug daher versagt. Dies insbesondere deshalb, weil die Ehefrau den Pkw unbegrenzt privat nutzen durfte und sich auch an den Kosten in keiner Weise beteiligen musste. Das habe ‒ so der BFH ‒ für den Arbeitgeber ein unkalkulierbares unternehmerisches Risiko dargestellt, das kein Dritter eingegangen wäre. Auch deshalb, weil die Gesamtkosten des Firmenwagens höher waren als der Arbeitslohnanspruch (BFH, Urteil vom 10.10.2018, Az. X R 44-45/17, Abruf-Nr. 207694).
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