· Fachbeitrag · Geldwerter Vorteil
Dienstwagen: Privatnutzung ist widerlegbar!
| Sind Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber arbeitsvertraglich dazu angehalten, für bestimmte Fahrten einen Dienstwagen aus einem Fahrzeugpool zu verwenden, kann das Finanzamt nicht automatisch unterstellen, dass die Fahrzeuge auch privat genutzt werden. Das gilt nach Ansicht des BFH vor allem dann, wenn die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten ist. |
BFH mit sachgerechter Entscheidung
Der BFH unterscheidet bei der Nutzung eines Dienstwagens durch einen Arbeitnehmer danach, welche arbeitsrechtliche Vereinbarung getroffen wurde (Urteil vom 6.10.2011, Az. VI R 56/10; Abruf-Nr. 120043):
- Erlaubnis: Ist die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten, gilt der Anscheinsbeweis, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wurde. Folge: Es ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn die Privatnutzung nicht durch ein Fahrtenbuch widerlegt werden kann.
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