· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: So ist die einfache Grundstückskürzung ab 2025 neu gestaltet
| Fast alle Gewerbebetriebe verfügen über Grundbesitz. Die doppelte Brisanz: Grundbesitz unterliegt regelmäßig der Grundsteuer und der damit erzielte Gewinn noch der Gewerbesteuer. Um diese Doppelbelastung abzufedern, gibt es die in § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG verankerte einfache Grundstückskürzung. Doch diese basierte auf veralteten Einheitswerten. Für den Gesetzgeber war das Anlass genug, die Kürzung komplett neu zu gestalten. |
So wirkt die einfache Grundstückskürzung bis 2024
Bisher wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG). Der Einheitswert ist für diese Zwecke jedoch vorab mit 140 Prozent anzusetzen (R 9.1 Abs. 2 GewStR i. V. m. § 121a BewG). In den neuen Bundesländern können auch 250, 400 oder 600 Prozent des Einheitswerts maßgebend sein (§ 133 BewG).
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Zum Betriebsvermögen einer GmbH gehört ein in Hannover belegenes Betriebsgrundstück. Der Einheitswert beträgt eine Mio. Euro.
Lösung: Die Kürzung für das Betriebsgrundstück beträgt 16.800 Euro (1 Mio. Euro x 140 % x 1,2 %). Dadurch reduziert sich der GewSt-Messbetrag um etwa 588 Euro (16.800 Euro x 3,5 %) und die zu zahlende Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 480 Prozent um etwa 2.822 Euro. |
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