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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    BFH: Eiscafé und Imbiss können ein Betrieb sein

    | Üben Sie verschiedene Tätigkeiten aus oder hat Ihr Betrieb Zweigstellen, stellt sich die Frage, ob eigenständige (Teil-)betriebe vorliegen. Wollen Sie Verluste mit Gewinnen aus dem anderen Betrieb gewerbesteuerlich verrechnen, ist der „Gesamtbetrieb“ für Sie die angestrebte Lösung. Anders sieht es aus, wenn beide Betriebe Gewinne erwirtschaften und Sie den Freibetrag nach § 11 GewStG mehrfach nutzen wollen. In einem Fall vor dem BFH (Eiscafé und Grillimbiss) ging es um die Verlustverrechnung. |

     

    FG Münster versagt Verlustverrechnung

    Für das FG Münster hatten das Eiscafé und der Imbiss, die sich in einem Gebäude befanden, eigenständige Betriebe dargestellt. Für den Unternehmer war das ungünstig, weil er mit dem Eiscafé einen Verlust von 27.136 Euro und mit dem Imbiss einen Gewinn von 57.103 Euro erwirtschaftet hatte, den er gewerbesteuerlich nicht verrechnen durfte (FG Münster, Urteil vom 10.10.2017, Az. 7 K 3662/14 G). Diese Entscheidung hat der BFH korrigiert.

     

    BFH korrigiert Entscheidung des FG und fordert neue Aufklärung

    Der BFH hat den Fall ans FG zurückgegeben. Es muss erneut prüfen, ob es sich bei dem Imbiss und dem Eiscafé um „gleichartige“ Tätigkeiten handelt. Dann spricht für den BFH einiges dafür, hier einen einheitlichen Betrieb anzunehmen. Aber selbst, wenn sich nicht um eine einheitliche Tätigkeit handelt, könne ein einheitlicher Betrieb vorliegen, wenn die verschiedenen Betätigungen vor allem wirtschaftlich und daneben auch organisatorisch und finanziell zusammenhängen. Hier hat der BFH die Auffassung des FG in einigen Punkten korrigiert und es mit ausführlichen Erläuterungen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung aufgefordert. Man darf also gespannt sein, wie es weitergeht (BFH, Urteil vom 17.06.2020, Az. X R 15/18, Abruf-Nr. 218776).