01.04.2025 · Nachricht · Gewerbesteuer
Büromitinhaber konzentriert sich auf Büroführung: BFH überstimmt FG und sieht keine Gewerbesteuerpflicht
| Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische Leistungen für den Praxisbetrieb erbringt. Das hat der BFH klargestellt. |
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