· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Hinzurechnung zum Gewerbeertrag: Neue BP-Baustellen bestmöglich bearbeiten
| In Betriebsprüfungen sorgen derzeit zwei gewerbesteuerliche Themen für Dauerstress: Wann darf das Finanzamt Mieten der Messeaussteller zum Gewerbeertrag hinzurechnen? Und wann greift die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG für Aufwendungen aus Franchiseverträgen? Mit dem folgenden Beitrag sind Sie für solche Diskussionen gut gerüstet. |
Messeaussteller: Erhöht die Standmiete den Gewerbeertrag?
Der BFH hat im Jahr 2016 entschieden, dass ein Unternehmer die Kosten für die Anmietung von Messeflächen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1e GewStG nicht anteilig hinzurechnen muss. Wer gedacht hatte, dass das Thema „Hinzurechnung von Messekosten zum Gewerbeertrag“ damit vom Tisch ist, hat sich aber getäuscht.
Positive BFH-Entscheidung betraf einen Sonderfall
Der BFH hat zwar den konkreten Fall zugunsten des Unternehmers entschieden. Das lag aber daran, dass damals ein Sonderfall vorlag. Der Unternehmer hatte nur die Funktion eines Vermittlers. Er mietete auf Messen Standplätze für seine Kunden an (BFH, Urteil vom 25.10.2016, Az. I R 57/15, Abruf-Nr. 190984).
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