· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Neues zur Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Während sich kleine Betriebe über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG aufgrund der immensen Freibeträge nahezu keine Gedanken machen müssen, sind Großbetriebe von den negativen Folgen erheblich betroffen. Bei ihnen führt die Hinzurechnung schnell zu erheblichen Steuerbelastungen. Gut zu wissen, dass der BFH jüngst die Hinzurechnung an vielen Stellen gekippt hat. SSP zeigt Ihnen, welche Hinzurechnungen von der neuen Rechtsprechung betroffen sind. |
Die Grundzüge der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
Ein Gewerbebetrieb kann bei der Gewinnermittlung alle betrieblich veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Aufwendungen mindern also den Gewinn, der der Einkommen- und Körperschaftsteuer unterliegt. Für Zwecke der Gewerbesteuer wird nach § 7 S. 1 GewStG zwar grundsätzlich ebenfalls als Ausgangsgröße auf den nach dem EStG oder KStG ermittelten Gewinn abgestellt. Allerdings ist dieser u. a. um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu erhöhen. Die negative Folge: Eigentlich abzugsfähige Positionen sind nun ‒ für Zwecke der Gewerbesteuer ‒ doch nicht abzugsfähig, und es kommt zu einem erhöhten Gewerbesteueraufwand.
Eine der typischen Hinzurechnungsvorschriften ist § 8 Nr. 1 GewStG. Hier ist die Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten geregelt. In dieser Vorschrift sind aber nicht nur klassische Kosten einer Finanzierung (wie z. B. Darlehenszinsen) enthalten, sondern noch vieles mehr. Hintergrund ist, dass für Zwecke der Gewerbesteuer die Ungleichbehandlung verschiedener Finanzierungsformen vermieden werden soll. Es soll für den Gewerbebetrieb unabhängig von der gewählten Finanzierung ein objektivierter Gewerbeertrag ermittelt werden. Es soll erreicht werden, dass die Erträge aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital einander gleichgestellt werden. Daher umfasst die Hinzurechnung z. B. auch teilweise die Miet- und Pachtzinsen für (un-)bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
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