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  • · Fachbeitrag · Gewinnausschüttung

    Teileinkünfteverfahren muss mit Abgabe der Einkommensteuererklärung beantragt werden

    | Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass eine Gewinnausschüttung nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wird. Der BFH hat jetzt zu einer maßgeblichen Zweifelsfrage Stellung genommen, wann das Finanzamt das Teileinkünfteverfahren gewähren muss. |

    Grundsätze zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren

    Ein Gesellschafter, der Beteiligungen an einer GmbH oder AG im Privatvermögen hält, kann beantragen, dass Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Der Vorteil: Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte darf er Werbungskosten abziehen. Vom verbleibenden Kapitalertrag muss er nur 60 Prozent versteuern (Teileinkünfteverfahren). Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren sind:

    • 1. Der Gesellschafter stellt in der Anlage KAP einen entsprechenden Antrag.