· Fachbeitrag · Gewinnermittlung 2015
Vier-Drei-Rechner: Betriebsausgabenabzug 2015 erfordert diesmal Umsatzsteuerzahlung in 2015
| Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung („Vier-Drei-RechnungD“), ermitteln, können normalerweise mit der letzten Umsatzsteuervoranmeldung jonglieren, um den Gewinn des Jahres 2015 zu mindern. In diesem Jahr greift die „Umsatzsteuer-Sondervorschrift“ im EStG aber nicht. Sie müssen die Umsatzsteuer zwingend im Jahr 2015 überweisen, damit sie als Betriebsausgabe für 2015 anerkannt wird. |
Besonderheit beim Betriebsausgabenabzug 2015/2016 beachten
Für Umsatzsteuerzahlungen zum Jahreswechsel gilt normalerweise die Sonderregelung des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 S. 2 EStG: Wird die Umsatzsteuerzahlung bis zum 10. Januar fällig und bis zu diesem Zeitpunkt per Überweisung oder Lastschriftmandat beglichen, handelt es sich bei der Umsatzsteuerzahlung um Betriebsausgaben des Vorjahrs.
Wichtig | Diese Sondervorschrift gilt für den Jahreswechsel 2015/2016 aber nicht. Denn der 10. Januar 2016 ist ein Sonntag. Nach § 108 Abs. 1 AO verschiebt sich die Abgabefrist für die letzte Umsatzsteuervoranmeldung 2015 und die Zahlungsfrist auf den 11. Januar 2016. Folge: Wird die Umsatzsteuer erst im Jahr 2016 gezahlt oder abgebucht, liegen niemals Betriebsausgaben für 2015 vor. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG greift nicht, weil die Fälligkeit der Umsatzsteuer 2015/2016 nicht im Zehn-Tages-Zeitraum liegt (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt Nr. 9/2014 vom 7.3.2014, Abruf-Nr. 145825).
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