· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Antwortschreiben aus dem BMF: Das wird ab 2017 aus mechanischen Registrierkassen
| Am 31.12.2016 läuft eine Übergangsregelung für elektronische Kassensysteme aus. Unternehmen, die die Vorgaben der Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Buchführung erfüllen wollen, müssen zum 01.01.2017 die Software anpassen. Was aber gilt für Unternehmer, die nur eine offene Ladenkasse oder eine mechanische Registrierkasse besitzen? Ein Schreiben aus dem BMF gibt Aufschluss. |
Keine Verpflichtung zur elektronischen Kassenführung
Am 31.12.2016 läuft zwar die von der Finanzverwaltung gestellte Übergangsregelung aus, elektronische Registrierkassen nach ihren Vorgaben umzurüsten (BMF, Schreiben vom 26.11.2010, Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07, Abruf-Nr. 110048). Die Plicht, ein elektronisches Kassensystem zu errichten, ergibt sich daraus aber nicht. Das hat das BMF auf Anfrage des Bundestagsabgeordneten Richard Pitterle (Die Linke) klargestellt (BMF, Schreiben vom 08.09.2016, Az. IV A 4 - S 0316/13/10005:010, Abruf-Nr. 189281).
Im Klartext: Wer z. B. in einem Markt- oder Imbissstand eine offene Ladenkasse oder eine mechanische Registrierkasse nutzt, kann diese auch nach dem 31.12.2016 noch nutzen. Er muss nicht umrüsten.
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