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  • 08.03.2019 · Nachricht · Gewinnermittlung

    Ein-Prozent-Regelung: Bruttolistenpreis gilt auch für Taxis

    | Taxiunternehmer, die das Taxi auch privat nutzen und den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermitteln, müssen dafür den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zugrunde legen, der für alle Autokäufer gilt. Sie dürfen keine Abschläge vornehmen. Das hat der BFH klargestellt. |