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Investitionsabzugsbetrag in der GbR: Fiskus reagiert auf BFH
| Das BMF hat ein für GbR erfreuliches BFH-Urteil zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags umgesetzt: Bei Personengesellschaften können Ansparabschreibungen sowohl im Gesamthands- als auch im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters vorgenommen werden. |
Eine GbR hatte im Gesamthandsvermögen Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG gebildet und den steuerlichen Gewinn entsprechend gemindert. Tatsächlich angeschafft wurden die Wirtschaftsgüter jedoch vom Gesellschafter aus eigenen Mitteln. Dieser aktivierte sie in seiner Sonderbilanz und rechnete die von der GbR geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge seinem Sonderbetriebsgewinn außerbilanziell hinzu. Das Finanzamt versagte nachträglich die Investitionsabzugsbeträge bei der GbR und erhöhte die Gewinne. Der BFH entschied aber zugunsten der GbR. Deren Vorgehensweise war korrekt (BFH, Beschluss vom 15.11.2017, Az. VI R 44/16, Abruf-Nr. 199765).
Das BMF hat die BFH-Entscheidung umgesetzt. Bei Personengesellschaften können Ansparabschreibungen sowohl im Gesamthands- als auch im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters vorgenommen werden (BMF, Schreiben vom 26.08.2019, Az. IV C 6 ‒ S 2139-b/07/10002-02, Abruf-Nr. 210999).
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