· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Kundenwerbungsprogramme und Streuwerbung: So gestaltet sich Ihr Betriebsausgabenabzug
| Wann können Sie Aufwendungen für Aufmerksamkeiten, Kundenwerbungsprogramme, Verlosungen oder Streuwerbeartikel als Betriebsausgaben abziehen? Mit dieser Frage hat sich die OFD Frankfurt a. M. auseinandergesetzt. SSP stellt Ihnen die Details anhand von Beispielen vor. |
Sachzuwendungen bei Verkaufsförderungsprogrammen
Viele Verkaufsförderungsprogramme sind so gestaltet, dass Ihr Unternehmen Mitarbeitern oder anderen Personen, die zu Ihnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen (z. B. Mandanten, Patienten, Kunden oder Geschäftsfreunde bzw. Arbeitnehmer derselben), aus einem betrieblichen Anlass etwas zuwendet. Bei den Zuwendungen handelt es sich häufig um Warengutscheine oder Sachgeschenke jeglicher Art oder Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Diese Zuwendungen führen beim Empfänger häufig zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Hier kommt § 37b EStG ins Spiel. Er erlaubt Ihnen, dass Sie die Steuer für die Geschenke und Incentives tragen, die sonst Ihre Nichtarbeitnehmer und Geschäftsfreunde zahlen müssten. Es wird ein Pauschalsteuersatz von 30 Prozent erhoben (§ 37b Abs. 1 EStG). Aufmerksamkeiten gehören nicht in die Bemessungsgrundlage des § 37b Abs. 1 EStG (BMF, Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 ‒ S 2297-b/14/10001, Abruf-Nr. 144552; BMF, Schreiben vom 28.06.2018, Az. IV C 6 ‒ S 2297-b/14/10001, Abruf-Nr. 202074).
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