· Fachbeitrag · GmbH
Fremdwährungsverluste: Korrektur des körperschaftsteuerlichen Einkommens zulässig?
| Ist eine GmbH an anderen in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt und hat diesen Darlehen gewährt, schauen Sachbearbeiter des Finanzamts ganz genau hin. Denn unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Gewinnminderungen im Zusammenhang mit solchen Darlehen das zu versteuernde Einkommen der GmbH nicht mindern. |
Frage: Ein Prüfer des Finanzamts hat das Einkommen einer GmbH nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG erhöht, weil diese einen Fremdwährungsverlust aus einem Darlehen an eine polnische Firma erlitten hat, an der sie zu 100 Prozent beteiligt war. Das Argument, dass auch fremde Darlehensgeber einen solchen Fremdwährungsverlust erlitten hätten, ignorierte der Prüfer. Er konterte, dass schon das Darlehen fremdunüblich war, weil keine Sicherheit vereinbart war. Woher hat der Prüfer diese Weisheit? Ich habe keine diesbezügliche Verwaltungsanweisung gefunden.
Antwort: Dass ein Darlehen gegenüber einem Unternehmen mit einem Beteiligungsverhältnis von mehr als 25 Prozent ohne Vereinbarung von Sicherheiten fremdunüblich ist, leiten die Prüfer aus der Bundestags-Drucksache (BtDrs) zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 vom 4. September 2007 ab (BtDrs 16/6290, Seite 74, Abruf-Nr. 186684 ). Danach wäre das Darlehen auch dann fremdunüblich, wenn es unverzinslich gewährt worden wäre. Ist aber schon die Darlehenshingabe fremdunüblich, scheidet der Nachweis der Fremdüblichkeit bei erlittenen Gewinnminderungen im Zusammenhang mit dem Darlehen nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG automatisch aus.
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