· Fachbeitrag · GmbH
Über Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage: Erdienbarkeit ist kein Kriterium
| Finanziert der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pensionszusage mittels Entgeltumwandlung, ist die Erdienbarkeit der Zusage kein Kriterium für die steuerliche Anerkennung. Selbst wenn die Zusage in einem so fortgeschrittenen Lebensalter vereinbart wird, dass der GGf die Zusage „nicht mehr erdienen“ kann, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |
Um diesen Fall ging es vor dem FG Düsseldorf
Im Urteilsfall ging es um eine im Jahr 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Kurz nach ihrer Gründung erteilte sie ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter, der zum damaligen Zeitpunkt 60 Jahre und vier Monate alt war, eine Pensionszusage. Diese sollte mittels monatlicher Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von drei Prozent pro Jahr finanziert werden. Sie sah eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.
- Das Finanzamt erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die ab dem Jahr 2012 zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Zur Begründung führte es u. a. an, die Pension könne nicht mehr erdient werden, da der Alleingesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszusage das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den Geschäftsführer und unmittelbar nach Gründung der Gesellschaft zugesagt worden.
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