· Nachricht · Investitionsabzugsbetrag
Ausschließlich betriebliche Nutzung: Fahrtenbuch ist kein Muss
| Ein Steuerzahler kann die Anteile der betrieblichen und außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG beanspruchen will, auch durch andere Beweismittel nachweisen. Er muss nicht unbedingt ein Fahrtenbuch führen. Das hat der BFH klargestellt und damit eine Entscheidung des FG Münster kassiert. |
Der BFH begründet das u. a. wie folgt: Nach der Rechtsprechung des III. Senats des BFH (Urteil vom 15.07.2020, Az. III R 62/19) ist der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er kann auch durch andere Beweismittel geführt werden. Insbesondere verlangt der Sinn und Zweck der Regelungen nicht, den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG vorgegebenen Weg zum Nachweis der privaten Nutzung von Kfz auf die in § 7g EStG geregelten Sachverhalte zu übertragen. Die Sätze 2 und 3 des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG stellen Ausnahmen von den allgemeinen Bewertungsregeln dar (BFH, Urteil vom 19.03.2009, Az. IV R 59/06). Es handelt sich jedoch nicht um Regelungen, die umfassend sämtliche Fälle der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erfassen, denn sie betreffen lediglich die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzten Kfz. Dementsprechend kann auch bei der Abgrenzung von Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen die erforderliche mindestens zehnprozentige betriebliche Nutzung nicht allein durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Aufzeichnungen belegt werden (BFH, Urteil vom 16.03.2022, Az. VIII R 24/19, Abruf-Nr. 229466).