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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Fiskus verlängert Investitionszeitraum bei Firmennachfolge

    | Unternehmer dürfen für geplante Investitionen unter bestimmten Vo-raussetzungen den Gewinn um einen 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrag mindern. Die Finanzverwaltung hat nun die Steuerregeln für Firmennachfolger geändert, und zwar zu deren Vorteil. |

     

    Die Investition nach § 7g Abs. 1 EStG muss innerhalb von drei Jahren nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags erfolgen. Wird nicht investiert, wird der Abzugsbetrag rückwirkend im Jahr seiner Bildung gewinnerhöhend wieder aufgelöst. Beim unentgeltlichen Übergang eines Betriebs im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung endete das dritte Jahr bisher mit dem Zeitpunkt der Übertragung. Die OFD Münster hat das jetzt verbessert. Ab sofort hat der Betriebsübernehmer bei der unentgeltlichen Übernahme eines Betriebs immer bis zum 31. Dezember des Übernahmejahres Zeit, um zu investieren (Verfügung vom 9.6.2011, Az: Kurzinfo ESt 16/2011; Abruf-Nr. 111993).

    • Beispiel

    Unternehmer Huber ist am 5. März 2011 verstorben. Seine Tochter erbt seinen Betrieb. Im Jahr 2008 hatte Huber für den geplanten Kauf eines Lkw einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 Euro geltend gemacht. Bis zu seinem Tod war die Investition noch nicht realisiert.

    Bisherige Rechtslage
    Neue Rechtslage

    Der Investitionszeitraum endete am 5. März 2011. Folge: Der Investitionsabzugsbetrag aus dem Jahr 2008 ist rückwirkend aufzulösen.

    Vom 5. März bis 31. Dezember 2011 entsteht ein neues Rumpfwirtschaftsjahr, in dem die Investition noch realisiert werden kann.

     

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 5 | ID 29277000