· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Zinszahlungen für nicht getätigte Investitionen vermeiden
| Zieht ein Unternehmer von seinem Gewinn für geplante betriebliche Investitionen den 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrag ab, muss die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre erfolgen. Wird wider Erwarten nicht investiert, drohten bisher Nachzahlungszinsen. Eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen hilft, diese zu vermeiden. |
Positive Entscheidung des FG Niedersachsen
Das FG Niedersachsen hat nämlich entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abgabenordnung (AO) darstellt (Urteil vom 5.5.2011, Az: 1 K 266/10; Abruf-Nr. 112285).
Einstufung als rückwirkendes Ereignis und die Folgen
Die positive Folge für Steuerzahler: Normalerweise fallen für Steuernachzahlungen Zinsen ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahrs an, für das Steuern nachzuzahlen sind. Bei einem rückwirkenden Ereignis richtet sich die Verzinsung dagegen nach § 233a Abs. 2a AO. Das heißt: Die Verzinsung startet erst ab dem 15. Monat nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (hier: Aufgabe der Investitionsabsicht).
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