· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Verdeckte Gewinnausschüttung beim Verrechnungskonto: BFH hält an Margenteilung fest
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Der Verzicht auf eine fremdübliche Verzinsung bei einem Darlehen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter führt immer wieder zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Das belegt eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Auch jüngst hat der BFH seine Rechtsprechung dazu wieder bestätigt. SSP fasst die Spielregeln rund um Verzinsung, Fremdüblichkeit, Preisvergleichsmethode und Margenteilung für Sie zusammen. |
Beispiel: Forderung auf Verrechnungskonto ohne Verzinsung
An der A-GmbH ist zu 60 Prozent der als Geschäftsführer bestellte A beteiligt. Die A-GmbH hat viele Aufwendungen aus betrieblichen Mitteln bezahlt, die durch A veranlasst waren. Diese Zahlungen wurden auf dem Verrechnungskonto des A verbucht (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Die Folge: Das Verrechnungskonto weist eine Forderung der A-GmbH gegenüber A aus. Eine Verzinsung wurde vertraglich nicht vereinbart und auch nicht vorgenommen.
Verdeckte Gewinnausschüttung ‒ ja oder nein?
Die zinslose Darlehensgewährung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i. S. v. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG dar.
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