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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Führt die Privatnutzung des GmbH-Pkw durch den GGf trotz Nutzungsverbot zu einer verdeckten Gewinnausschüttung?

    | „Es ist klärungsbedürftig, ob für den Fall eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass er einen ihm überlassenen betrieblichen Pkw, für den er mit der von ihm vertretenen Gesellschaft ein Privatnutzungsverbot vereinbart hat, nicht ausschließlich dienstlich, sondern auch privat nutzt“. Mit diesen Worten hat das FG Münster gegen seine steuerzahlerfeindliche Entscheidung die Revision zum BFH zugelassen. Der GGf hat sie eingelegt. |

     

    Nach Ansicht des FG Münster führt nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug vom GGf tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Das gelte auch, wenn die Privatnutzung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist ‒ und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt. Dann führt die unterstellte Privatnutzung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Die ist nicht nach der Ein-Prozent-Regelung sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Werts führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht (FG Münster, Urteil vom 28.04.2023, Az. 10 K 1193/20 K,G,F, Abruf-Nr. 237191).

     

    Wichtig | Der GGf hat, wie oben erwähnt, Revision zum BFH eingelegt. Der Musterprozess trägt das Az. I R 33/23.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 5 | ID 49686937