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  • · Fachbeitrag · Kommunikation mit dem Finanzamt

    E-Bilanz: Dem Finanzamt sind künftig Berichte und Verzeichnisse elektronisch zu übermitteln

    | Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG per Bilanz, müssen Sie deren Inhalt sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber- tragung an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese Übermittlungspflicht hat der Gesetzgeber nun noch ausgeweitet: Zu übermitteln sind künftig u. a. auch der Kontennachweis und das Anlageverzeichnis. |

     

    E-Bilanz umfasst derzeit keine Verzeichnisse und Berichte

    Bevor der Gesetzgeber die E-Bilanz verpflichtend eingeführt hat, wurden die Bilanzen den Finanzbeamten in Papierform vorgelegt. Teil dieser „Papier-bilanz“ waren typischerweise auch der zugrundeliegende Kontennachweis, das Anlageverzeichnis, die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 und § 5a Abs. 4 EStG sowie ‒ wenn vorhanden ‒ der Anhang zur Bilanz, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers.

     

    Die Einführung der Pflicht zur Übermittlung als E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG) hatte beim Finanzamt einen Informationsverlust zur Folge. Die E-Bilanz umfasst nämlich weder Kontennachweis, Anlageverzeichnis und Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 und § 5a Abs. 4 EStG noch Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht. Die elektronische Übermittlung dieser Daten war bisher freiwillig; das Gros der Praxis hat sie nicht vorgenommen.