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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Fiskus ignoriert BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen

    | Der BFH hatte im Jahr 2013 entschieden, dass weniger Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen als bisher in die Steuerfreigrenze von 110 Euro einfließen sollen. Die Finanzverwaltung weigert sich aber, die für Arbeitgeber und -nehmer positiven Urteile anzuwenden. Das steht in einer Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen. Betroffene sollten sich wehren. |

     

    Die OFD begründet das damit, dass beide Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit für allgemein anwendbar erklärt worden seien (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo Lohnsteuer Nr. 05/2014 vom 14.7.2014; Abruf-Nr. 142491). Es geht um folgende Sachverhalte bzw. Urteile:

    • In die 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen sind nur Kosten für Dinge einzubeziehen, die der Arbeitnehmer „konsumieren“ kann, wie zum Beispiel Speisen, Getränke, Musik oder Darbietungen (BFH, Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10; Abruf-Nr. 133173).

     

    PRAXISHINWEIS | Lehnt das Finanzamt die Anwendung dieser Urteile im Anmeldeverfahren zur Lohnsteuer oder im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung ab, sollten Sie Einspruch einlegen. Laut OFD soll Ihnen nach § 363 Abs. 2 AO Ruhen des Verfahrens und auf Antrag sogar die Aussetzung der Vollziehung gewährt werden (AEAO zu § 361, Nr. 2.5.2, 1. Spiegelstrich).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 4 | ID 42857230