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  • 05.10.2017 · Nachricht · Lohnsteuer

    Trockenes Brötchen und Kaffee sind steuerlich kein Frühstück

    | Stellen Sie Ihren Mitarbeitern täglich kostenlos Brötchen in Körben auf einem Buffet in der Cafeecke zur Verfügung und ist auch der Kaffee kostenlos, reicht das nicht, dass das Finanzamt einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks unterstellen darf. Das hat das FG Münster entschieden. Das Finanzamt lässt aber nicht locker. Es hat Revision beim BFH eingelegt. |