· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Übernahme von Bußgeld für Arbeitnehmer kann steuerfrei sein
| Übernimmt der Arbeitgeber Buß- und Verwarnungsgelder seiner Mitarbeiter, handelt es sich nach Ansicht der OFD Rheinland und Münster nicht immer um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. |
Arbeitslohn ist zu verneinen, wenn der Arbeitgeber Verwarnungsgelder aus überwiegend betrieblichem Interesse bezahlt hat. Das ist bei Paketzustellern der Fall, die von ihrem Chef zum Parken im Halteverbot aufgefordert werden (BFH, Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00). Dieses Urteil greift jedoch nicht, wenn die bußgeldbewehrten Verhaltensweisen zu erhöhten Schadensrisiken bzw. Gesundheitsgefährdungen führen (OFD Rheinland und Münster, Kurzinfo Lohnsteuer-Außendienst Nr. 13/2005, aktualisiert am 27.3.2012).
Wichtig | Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn der Arbeitgeber Bußgelder übernimmt, die verhängt worden sind, weil Lkw-Fahrer die gesetzlichen Ruhezeiten, behördliche Geschwindigkeitsbegrenzungen oder das Rotlicht an Ampeln missachtet haben (FG Köln, Urteil vom 22.9.2011, Az. 3 K 955/10). Gegen die Besteuerung können sich Arbeitgeber vorerst jedoch mit einem Einspruch und dem Hinweis auf die - zu diesem Urteil anhängige - Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. VI B 134/11) wehren.