· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Vereinfachung bei der Besteuerung von Reisekostenvergütungen
| Die steuerpflichtigen Teile der Reisekostenvergütung müssen grundsätzlich bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung versteuert werden. Übersteigen jedoch die steuerpflichtigen Teile die Obergrenze von 153 Euro im Monat beim Arbeitnehmer nicht, muss nur vierteljährlich abgerechnet werden. Auf diese bundeseinheitliche Regelung hat die OFD Frankfurt hingewiesen (OFD Frankfurt, Verfügung vom 29.5.2013, Az. S 2338 A - St 43 - St 211; Abruf-Nr. 131999 ). |
PRAXISHINWEIS | Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für die Besteuerung von Mahlzeiten nach R 8.1 Abs. 4 LStR mit den Sachbezugswerten. |
Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 4 | ID 42219764