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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeige

    Amnestie für Existenzgründer bei unbewussten Steuervergehen?

    | Existenzgründer, die im Laufe des Jahres die Geschäfte aufnehmen, werden häufig aus Unwissenheit zu Steuerhinterziehern. Eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke könnte Erleichterungen bringen. |

     

    Unternehmer können sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer einstufen lassen, wenn ihr Gesamtumsatz nicht mehr als 17.500 Euro im Jahr beträgt. Bei Gründern, die im Laufe des Jahres ihre selbstständige Tätigkeit aufnehmen, werden die voraussichtlichen Umsätze in den verbleibenden Monaten des Jahres auf einen Jahresumsatz hochgerechnet (Beispiel: Gründung im Dezember, Umsatz 2.000 Euro = Gesamtumsatz 24.000 Euro). Hier könnte die Kleinunternehmerregelung nicht genutzt werden, ab Januar müsste monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG abgegeben werden. Kommt der Gründer dem nicht nach, liegt nach dem zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eine vollendete Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vor. Das ist Existenzgründern aber seltenst bewusst.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Fraktion Die Linke hat den Bundestag nun in einer Kleinen Anfrage (BT-Drucksache 17/6932) darauf hingewiesen, dass durch die Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige im Schwarzgeldbekämpfungsgesetz die Versäumnisbehebung erheblich komplizierter geworden sei. Sie plädiert deshalb für Erleichterungen bzw. eine Amnestieregelung für Existenzgründer.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 6 | ID 29282370