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  • · Fachbeitrag · Steueränderung 2015

    Neues Teilabzugsverbot für GmbH-Gesellschafter: Gestaltungsbedarf für den Jahresabschluss 2014

    | Sitzen Sie gerade am Jahresabschluss 2014 eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft mit natürlichen Personen, die eine Darlehensforderung an einer GmbH hält, sollten Sie sich bereits mit dem seit dem 1. Januar 2015 geltenden Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG befassen. In den meisten Fällen bringt es nämliche enorme Steuervorteile, Teilwertabschreibungen auf das Darlehen ins Jahr 2014 vorzuziehen. |

    Praxisfälle belegen Brisanz des neuen § 3c EStG

    Zwei Praxisfälle zeigen Ihnen, warum es sich empfiehlt, die Werthaltigkeit von Darlehensforderungen eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft mit natürlichen Personen gegenüber einer GmbH bereits im Jahresabschluss 2014 „pessimistisch“ zu beurteilen.

     

    • Beispiel 1

    Frank Huber ist Einzelunternehmer und zu 50 Prozent an der A-GmbH beteiligt. Huber hat der A-GmbH ein Darlehen in Höhe von 200.000 Euro gewährt. Die Darlehensforderung hat A in seinem Einzelunternehmen erfasst. Im Jahr 2014 ist die GmbH in Schieflage geraten. Herr Huber will eine Teilwertabschreibung auf das Darlehen in Höhe von 200.000 Euro vornehmen. Je nachdem, ob er das im Abschluss 2014 oder 2015 tut, ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen.

     

    bis 2014
     ab 2015

    Teilwertabschreibung

    200.000 Euro

    200.000 Euro

    Davon abziehbar

    100 Prozent = 200.000 Euro

    60 Prozent = 120.000 Euro

    Grund

    Keine einschränkende gesetzliche Regelung

    § 3c Abs. 2 S. 2 EStG 2015