· Fachbeitrag · Steuergestaltung
§ 34a EStG: Warum sich die Gewinnthesaurierung bei Weitem nicht nur für Spitzenverdiener lohnt
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Die Gewinnthesaurierung nach § 34a EStG ist eine höchst interessante Gestaltungsvorschrift zum Steuern sparen, die in der Praxis noch viel zu wenig beachtet wird. Und zwar deshalb, weil gemeinhin die Auffassung vertreten wird, dass sich das Optimierungspotenzial des § 34a EStG nur Spitzenverdienern erschließt. Das ist aber ein Trugschluss. SSP stellt Ihnen die Grundsätze des § 34a EStG vor und zeigt, warum sich das Steuersparmodell auch für „Normalsterbliche“ lohnt. |
Darum geht es bei § 34a EStG
Die Gewinnthesaurierung des § 34a EStG soll ermöglichen, dass Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften mit den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften annährend gleich besteuert werden. Denn während bei erstgenannten der komplette Gewinn sofort zum individuellen Spitzensteuersatz (bis zu 45 Prozent zzgl. Soli = 47,5 Prozent) versteuert wird (Transparenzprinzip), werden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft „gestaffelt besteuert“. Der Gewinn wird zwar von der Kapitalgesellschaft sofort in voller Höhe versteuert (je nach GewSt-Hebesatz etwa mit 30 Prozent). Er muss von den Gesellschaftern aber erst dann mit der Abgeltungssteuer von 25 Prozent zzgl. Soli versteuert werden, wenn er an sie ausgeschüttet wird (Trennungsprinzip). Die effektive Steuerbelastung beträgt dann etwa 48,5 Prozent.
Auch wenn die Steuerbelastung damit leicht höher ausfällt, ergibt sich ein nicht zu verachtender Vorteil: Sollen Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern betrieblich reinvestiert werden, stehen der Kapitalgesellschaft regelmäßig höhere finanzielle Mittel als einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft zur Verfügung. Denn in diesem Fall erfolgt lediglich die Besteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft mit rd. 30 Prozent (finanzieller Vorteil von 18 Prozent des Bruttogewinns).
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