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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Neues Problem für freiberufliche Personengesellschaften: Es droht die Gewerblichkeitsfalle

    | Immer häufiger werden Freiberufler, die sich zu einer Personengesellschaft zusammengeschlossen haben, vom Finanzamt als gewerblich eingestuft, mit teils schwerwiegenden Folgen. Erfahren Sie deshalb, wo überall „Gewerblichkeitsfallen“ lauern, welche Folgen daraus resultieren und wie man proaktiv gegensteuert. |

    Die fünf Gewerblichkeitsfallen für Freiberufler

    Falle 1: Delegation von Aufgaben an angestellte Mitarbeiter

    Als (Mit-)Inhaber eines freiberuflichen Unternehmens dürfen Sie zwar fachlich qualifizierte Mitarbeitern beschäftigen. Den „Freiberuflerstatus“ nach § 18 EStG genießen Sie aber nur, wenn Sie auf Basis eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden (BFH, Urteil vom 03.11.2015, Az. VIII R 62/13, Abruf-Nr. 184826). Der BFH fordert, dass die Inhaber aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres Fachpersonals Einfluss nehmen. Die Leistung muss „Ihren Stempel“ tragen (BFH, Urteil vom 16.07.2014, VIII R 41/12, Abruf-Nr. 174024).

     

    Wichtig | Es reicht nicht, wenn Sie Ihre Mitarbeiter nur stichprobenartig überprüfen. Sie müssen vielmehr alle wesentlichen Entscheidungen bei einem Projekt persönlich treffen und die Arbeiten Ihrer Mitarbeiter kontrollieren. Das sollten Sie auch dokumentieren. Je höher die Zahl Ihrer angestellten Mitarbeiter ist, desto mehr Vorsicht ist geboten.