Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Steuerliche Gewinnermittlung

    Alleingesellschafter verschmilzt GmbH mit Einzelunternehmen: Übergang des Kapitalkontos stellt für § 4 Abs. 4a EStG Einlage dar

    | Bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG ist auch das positive Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen, die der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat. Das hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer eine GmbH, deren Alleingesellschafter er war, nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 UmwG auf sein Einzelunternehmen verschmolzen. Das Finanzamt berechnete Überentnahmen und erhöhte dementsprechend den Gewinn des Unternehmers um nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG. Es war der Ansicht, die Übernahme des positiven Eigenkapitals der GmbH im Zuge der Verschmelzung sei bei der Berechnung der Überentnahmen bei dem Einzelunternehmen nicht zu berücksichtigen, weil in dieser keine Einlagenleistung des Unternehmers zu sehen sei. Anders entschieden hat das FG Berlin-Brandenburg: Es sieht in dem durch die Verschmelzung erfolgenden Übergang des positiven Kapitalkontos der GmbH auf das Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters eine bei der Berechnung der Überentnahme zu berücksichtigende Einlage. Zwar sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der GmbH um eine steuerlich verselbstständigte Einheit ohne private Sphäre handelt, bei der § 4 Abs. 4a EStG eigentlich nicht zur Anwendung komme, lege man § 4 Abs. 4a EStG aber normzweckentsprechend aus, sei die Übernahme des positiven Eigenkapitals im Zuge der Verschmelzung als Einlage zu werten, so das Gericht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024, Az. 15 K 15090/22, Abruf-Nr. 241297).

     

    Wichtig | Das FG Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen; die Rechtsbehelfsfrist ist noch nicht abgelaufen. Es bleibt also noch etwas abzuwarten, bis klar ist, ob letztlich der BFH über den Fall des Unternehmers entscheiden muss.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 4 | ID 50021544

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents