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  • · Fachbeitrag · Umsatz-/Vorsteuer

    JStG 2024 reformiert Vorsteuerabzug ab 2028: Vorsicht vor allem bei der Ist-Besteuerung

    | Bislang kommt es für den Vorsteuerabzug nicht darauf an, ob der Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung ausführt, die Soll- oder Ist-Besteuerung anwendet. Das ändert sich ab 2028 grundlegend. Denn ab da wird für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterschieden, ob der leistende Unternehmer die Soll- oder die Ist-Besteuerung anwendet und ob es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt. |

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (bis 2027)

    Als Unternehmer können Sie die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt allerdings voraus, dass Sie im Besitz einer Rechnung sind, die nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellt worden ist. Damit gilt der Grundsatz: Ein Vorsteuerabzug steht Ihnen nur dann zu, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde und Sie darüber eine Rechnung erhalten haben. Der Zeitpunkt der Rechnungsbezahlung ist unerheblich.

     

    Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine von Ihnen geleistete Zahlung vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung entfällt, ist dieser Steuerbetrag infolge der Zahlung bereits dann abziehbar, wenn Ihnen die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Was das konkret bedeutet, zeigen die Beispiele 1 und 2: